Beiträge besser absetzen
Sie können seit Januar 2010 Ihre Beiträge für die Krankenversicherung besser und in höherem Maße absetzen als bisher. Die gesetzliche Grundlage dafür liegt im neuen Bürgerentlastungsgesetz.
Wer kann was steuerlich geltend machen
Grundsätzlich kann jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträge zahlt, von der neuen Regelung profitieren. Steuerlich berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlichen wie der privaten Versicherung. Das gilt für:
- Steuerpflichtige
- Ehepartner
- Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
- unterhaltsberechtigte Kinder, für die Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder auf Kindergeld besteht
- gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, z. B. bei Scheidung
Welche Beiträge können gesetzlich Versicherte ansetzen?
Ansetzen können alle (egal ob mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne) 100 % der in dem jeweiligen Jahr gezahlten Beiträge. Das Finanzamt zieht dann bei den Versicherten, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, pauschal 4 % der Beiträge für den Krankengeldanspruch ab.
Wer übermittelt was an das Finanzamt?
Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsabführung an die Krankenkasse und meldet auch zu Beginn des nächsten Jahres die Höhe der gezahlten Beiträge an das Finanzamt. Beziehen Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt dies der Rentenversicherungsträger.
Zahlen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge selbst z. B. als Selbständiger, meldet die Krankenkasse die Beiträge an die Finanzämter. Diese Versicherten können zusätzlich von uns eine Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge erhalten. Dies ist jedoch erst zu Beginn des folgenden Jahres möglich.
Was gilt bei Wahl- bzw. Zusatztarifen?
Die Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Zusatzleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Zusatztarife von privaten Krankenversicherern, die Wahlleistungen wie z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer beinhalten. Beiträge hierfür können aber gegebenenfalls im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzen noch nicht erreicht sind.
Beitragsrückerstattungen, z. B. aus einem Wahltarif Prämienrückzahlung oder Selbstbehalt, mindern die im Kalenderjahr der Erstattung abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.


