Beiträge besser absetzen

Sie können seit Januar 2010 Ihre Beiträge für die Krankenversicherung besser und in höherem Maße absetzen als bisher. Die gesetzliche Grundlage dafür liegt im neuen Bürgerentlastungsgesetz.

 
 

Wer kann was steuerlich geltend machen

Grundsätzlich kann jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträge zahlt, von der neuen Regelung profitieren. Steuerlich berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der gesetzlichen wie der privaten Versicherung. Das gilt für:

  • Steuerpflichtige
  • Ehepartner
  • Lebenspartner im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)
  • unterhaltsberechtigte Kinder, für die Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) oder auf Kindergeld besteht
  • gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, z. B. bei Scheidung

Welche Beiträge können gesetzlich Versicherte ansetzen?

Ansetzen können alle (egal ob mit Anspruch auf Krankengeld versichert oder ohne) 100 % der in dem jeweiligen Jahr gezahlten Beiträge. Das Finanzamt zieht dann bei den Versicherten, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, pauschal 4 % der Beiträge für den Krankengeldanspruch ab.

Wer übermittelt was an das Finanzamt?

Sind Sie in einem Beschäftigungsverhältnis übernimmt der Arbeitgeber die Beitragsabführung an die Krankenkasse und meldet auch zu Beginn des nächsten Jahres die Höhe der gezahlten Beiträge an das Finanzamt. Beziehen Sie Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung übernimmt dies der Rentenversicherungsträger.

Zahlen Sie Ihre Krankenkassenbeiträge selbst z. B. als Selbständiger, meldet die Krankenkasse die Beiträge an die Finanzämter. Diese Versicherten können zusätzlich von uns eine Bescheinigung über die Höhe der geleisteten Beiträge erhalten. Dies ist jedoch erst zu Beginn des folgenden Jahres möglich.

Was gilt bei Wahl- bzw. Zusatztarifen?

Die Beiträge für Wahltarife der gesetzlichen Krankenversicherungen mit Zusatzleistungen sind steuerlich nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Zusatztarife von privaten Krankenversicherern, die Wahlleistungen wie z. B. Chefarztbehandlung oder Einbettzimmer beinhalten. Beiträge hierfür können aber gegebenenfalls im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden, solange die Höchstgrenzen noch nicht erreicht sind.

Beitragsrückerstattungen, z. B. aus einem Wahltarif Prämienrückzahlung oder Selbstbehalt, mindern die im Kalenderjahr der Erstattung abziehbaren Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Weitere Navigation

  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel bei Twitter posten
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel in Facebook teilen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu Delicious hinzufügen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel bei Google bookmarken
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel in Friendfeed posten
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu Digg hinzufügen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu LinkedIn hinzufügen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu MySpace hinzufügen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu Windows Live hinzufügen
  • Link geht in neuem Fenster auf: Den Artikel zu Yahoo! Bookmarks hinzufügen
 

Servicebereich

Telefon: 0800.54565456

Kostenloser 24h-Direktservice


meineBIG

Anmeldung

Weitere Informationen öffnen

Bitte geben Sie als registrierter Versicherter der BIG Ihre KV-Nummer ein. Als registrierter Interessent können Sie sich mit Ihrer E-Mail-Adresse anmelden. Als Arbeitgeber können Sie sich mit Ihrer Betriebsnummer einloggen.

schließen


Direkteinstieg

Wir haben wichtige Krankenkassen-Informationen für Sie zusammengefasst:


Newsletter­anmeldung

Um unseren Newsletter rund um unsere Dienstleistungen wie Gesundheitsvorsorge, Krankenzusatzversicherung und gesetzliche Aspekte der Krankenkassen zu erhalten, tragen Sie bitte Ihre E-Mail-Adresse ein:

Newsletteranmeldung

Ihre direkte Meinung zur BIG

Schreiben Sie uns Ihren Eindruck zum BIG-Service. Haben Sie etwas nicht gefunden? Vermissen Sie etwas Wichtiges? Wir helfen Ihnen weiter.