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Arbeitgeber muss Betriebsratsmitgliedern Internet und E-Mail einrichten
Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber verlangen, auch einzelnen Betriebsratsmitgliedern einen Internetzugang zu eröffnen und eigene E-Mail-Adressen einzurichten. Dies gilt nach einem Urteil des BAG jedenfalls dann, wenn dem keine berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Der Sachverhalt:
Ein Betriebsrat hatte vom Arbeitgeber für sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Internetzugängen und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen verlangt. Dem standen keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind. So müsste nur das Internet frei geschalten und eine E-Mail-Adresse eingerichtet werden. Das Bundesarbeitsgericht gab - anders als die Vorinstanzen - den Anträgen des Betriebsrates statt.
Die Beurteilung:
Der Betriebsrat kann von dem Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen auch für einzelne Betriebsratsmitglieder verlangen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG für die laufende Geschäftsführung im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats. Er hat zwar einen Beurteilungsspielraum, muss aber bei seiner Entscheidung die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die diesem entstehenden Kosten berücksichtigen.
Wie das BAG schon mehrmals entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder - etwa zu deren Vorbereitung auf Betriebsratssitzungen - der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient. Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat nicht seinen Beurteilungsspielraum. Denn genauso wie die Informationsbeschaffung kann die Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.
Im vorliegenden Fall waren alle Betriebsratsmitglieder an PC-Arbeitsplätzen beschäftigt, sodass keine berechtigten Kosteninteressen des Arbeitgebers dem Verlangen entgegenstanden. Es war nur die Freischaltung des Internets und die Einrichtung einer E-Mail-Adresse notwendig.
BAG; 14.7.2010; 7 ABR 80/08







