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Finanzamt muss Kosten für häusliches Arbeitszimmer berücksichtigen
Die Regelungen des Steueränderungsgesetzes von 2007, die die Absetzung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer betreffen, sind verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Regelungen gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen (2 BvL 13/09). Nun muss der Gesetzgeber rückwirkend zum 1.1.2007 eine Neuregelung beschließen.
Seit 2007 Einschränkung der Abzugsmöglichkeit
Seit dem 1.1.2007 wird ein Büro in den eigenen vier Wänden nur dann steuerlich anerkannt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellt. Nur dann sind die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer weiterhin in unbegrenzter Höhe in der Steuererklärung absetzbar. Danach sind auch die Kosten für ein Arbeitszimmer von Lehrern, bei denen der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit regelmäßig in der Schule liegt, grundsätzlich nicht mehr als Werbungskosten abzugsfähig. Aber auch andere Berufsgruppen, wie z.B. Außendienstmitarbeiter ohne eigenen Schreibtisch, sind betroffen.
Geltende Regelung verstößt gegen allgemeinen Gleichheitssatz
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat nun mit einer knappen Mehrheit von 5:3 Stimmen entschieden, dass diese Regelung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, soweit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch dann von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen sind, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Klage eines Hauptschullehrers erfolgreich
Im aktuellen Fall hatte ein Hauptschullehrer geklagt, der ein ausschließlich beruflich genutztes Arbeitszimmer täglich für zwei Stunden nutzte. Vom Schulträger war sein Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in der Schule für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts abgelehnt worden. Das Finanzamt hatte die Kosten für das Arbeitszimmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Lehrers auf der Grundlage der aktuell geltenden gesetzlichen Regelung nicht berücksichtigt. Die deswegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage führte zur Vorlage des Finanzgerichts an das Bundesverfassungsgericht.







