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Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse
Ist ein Arbeitnehmer nicht in der Lage, in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen zu lesen, so kann nach einem Urteil des BAG eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein.
Der Sachverhalt:
Der 1948 in Spanien geborene Kläger war seit 1978 als Produktionshelfer bei der beklagten Arbeitgeberin, einem Unternehmen der Automobilzuliefererindustrie, tätig. In einer vom Kläger unterschriebenen Stellenbeschreibung wurden Deutschkenntnisse in Wort und Schrift verlangt. Der Kläger absolvierte im September 2003 auf Kosten seiner Arbeitgeberin während der Arbeitszeit einen Deutschkurs. Er weigerte sich aber, an den ihm empfohlenen Folgekursen teilzunehmen.
Seit März 2004 ist die Arbeitgeberin nach den entsprechenden Qualitätsnormen zertifiziert. In der Folgezeit stellte sich bei mehreren internen Prüfungen ("Audits") heraus, dass der Kläger Arbeits- und Prüfanweisungen nicht lesen konnte. Daher forderte die Arbeitgeberin ihn mehrmals auf, seine Deutschkenntnisse zu verbessern. Eine weitere Aufforderung im Februar 2006 verband die Arbeitgeberin mit dem Hinweis, er müsse mit einer Kündigung rechnen, wenn er die Deutschkenntnisse nicht nachweisen könne.
Nachdem der Kläger bei einer erneuten Sprachprüfung im April 2007 wieder durchgefallen war, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats zum 31. Dezember 2007. Die hiergegen gerichtete Klage wies das ArbG ab; das LAG gab ihr statt. Auf die Revision der Beklagten hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.
Die Begründung:
Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt. Kann ein Arbeitnehmer in deutscher Sprache verfasste Arbeitsanweisungen nicht lesen, so kann eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Es stellt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft dar, wenn der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangt. Der Arbeitgeber verfolgt ein legitimes, nicht diskriminierendes Ziel, wenn er - z.B. aus Gründen der Qualitätssicherung - schriftliche Arbeitsanweisungen einführt. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen das Verbot mittelbarer Diskriminierung wegen der ethnischen Herkunft. Der Arbeitgeberin konnte vom Kläger ausreichende Kenntnisse der deutschen Schriftsprache zu verlangen und hatte ihm ausreichend Gelegenheit zur Verbesserung seiner Deutschkenntnisse gegeben.
BAG, 28.1.2010, 2 AZR 764/08







