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Einmalzahlungen
Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ist grundsätzlich sozialversicherungspflichtig. Wie die Beiträge ermittelt werden, erfahren Sie hier.
Einmalzahlungen sind – sofern die Bemessungsgrenzen nicht überschritten werden – beitragspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Zu den Einmalzahlungen gehören:
- Weihnachts- und Urlaubsgeld
- Gewinnbeteiligungen und Gratifikationen
- Auszahlungen von nicht in Anspruch genommenem Urlaub
- Jubiläumszuwendungen, Heirats- und Geburtsbeihilfen (wenn die dafür geltenden Freibeträge überschritten werden)
Beitragspflicht gilt aber nur dann, wenn eine vertraglich vereinbarte Einmalzahlung auch tatsächlich ausgezahlt wird.







