Beschäftigte zum Homeoffice verpflichtet

Arbeitgeber haben ihren Büroangestellten Homeoffice anzubieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot jetzt annehmen, soweit sie keine Ablehnungsgründe haben.

Mit dem bundesweiten Notbremse-Gesetz wird der Druck zu vermehrtem Homeoffice erhöht, um das Ansteckungsrisiko im Büro und auf dem Arbeitsweg zu vermeiden. Dazu wurde die Verpflichtung zur Ermöglichung von Homeoffice von der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf Gesetzesebene gehoben und im Infektionsschutzgesetz verankert. Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite macht den Nachdruck sichtbar, der durch das Auftreten von eigenschaftsveränderten, ansteckenderen Virusvarianten, insbesondere die Variante B.1.1.7, ausgelöst wurde.

Arbeitgeber müssen Homeoffice bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten bis auf wenige Ausnahmen ermöglichen

Bereits seit Ende Januar haben Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Betriebsbedingte Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung oder Änderungen der Arbeitsorganisation dürften dazu nur vorübergehend ausreichen. Damit ist eine fundierte Begründung des Betriebs erforderlich, zumal wenn Beschäftigte ihr Recht einfordern.

Räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder fehlende technische Ausstattung als Hinderungsgrund

Seit dem 23. April müssen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers auch annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Da sie keine zwingenden oder schwerwiegenden Gründe anführen müssen, dürfte es ihnen jedoch leichter fallen das Angebot abzulehnen. Gründe, die dem entgegenstehen, können aus Sicht des Gesetzgebers beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus.