Änderung für beschäftigte Altersrentner in der Arbeitslosenversicherung
Beschäftigte Altersrentner sind vor Erreichen ihrer individuellen Regelaltersgrenze für die Altersrente versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Irrelevant ist dabei, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente geleistet wird. Die Beiträge werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und dem beschäftigten Altersrentner getragen.
Ab Beginn des Kalendermonats nach Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze besteht für den Arbeitnehmer Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Auch hier ist ohne Bedeutung, ob die Altersrente als Teil- oder Vollrente bezogen wird.
Ab dem 1. Januar 2022 ist von Arbeitgebern auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz der Versicherungsfreiheit wieder der Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Diese Regelung war bis 31. Dezember 2021 ausgesetzt, um die Beschäftigung von Rentnern für Arbeitgeber attraktiver auszugestalten. Die Aussetzung wurde nicht verlängert. Die Regelung gilt sowohl für neu aufgenommene Beschäftigungen als auch für bereits bestehende Beschäftigungen.
Betroffene Beschäftigungen sind zum 1. Januar 2022 umzumelden. In DEÜV-Meldungen ist ab dem 1. Januar 2022 in der Arbeitslosenversicherung anstatt des Beitragsgruppenschlüssels "0" der Beitragsgruppenschlüssel "2" zu verwenden.