Änderungen bei der Rentenversicherung für 2022

Zum Jahresbeginn 2022 haben sich in der gesetzlichen Rentenversicherung verschiedene Änderungen ergeben, auf die die Deutsche Rentenversicherung hingewiesen hat:

Altersgrenze für Altersrenten wird angehoben

Die Altersgrenze für die reguläre Altersrente ist zu Beginn des Jahres 2022 auf 65 Jahre und elf Monate gestiegen. Das gilt für Versicherte, die 1957 geboren wurden und 2022 65 Jahre alt werden. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter. 2031 ist die reguläre Altersgrenze von 67 Jahren erreicht. Bei der abschlagsfreien „Rente ab 63“ für besonders langjährig Versicherte steigt die Altersgrenze für 1959 Geborene auf 64 Jahre und zwei Monate. Für diejenigen, die später geboren wurden, erhöht sich das Eintrittsalter weiter, bis 2029 dann die Altersgrenze von 65 Jahren erreicht sein wird. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann in Anspruch nehmen, wer mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente berechnet sich aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten. Zusätzlich werden erwerbsgeminderte Menschen durch eine sog. Zurechnungszeit so gestellt, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen weitergearbeitet und Beiträge gezahlt. Dadurch erhalten sie eine höhere Rente. Seit 2019 wird die Länge der Zurechnungszeit an das reguläre Rentenalter angepasst. Endete die Zurechnungszeit bei einem Beginn der Rente in 2021 mit 65 Jahren und zehn Monaten, so endet diese bei einem Beginn der Rente in 2022 mit 65 Jahren und elf Monaten.

Beitragssatz bleibt stabil

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2022 weiterhin 18,6 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung.

Höhere Hinzuverdienstgrenze für vorzeitige Altersrenten bleibt

Auch 2022 bleibt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten stabil bei 46.060 Euro. Jahreseinkünfte bis zu dieser Höhe führen somit nicht zur Kürzung einer vorgezogenen Altersrente. Ab 2023 gilt voraussichtlich wieder die ursprüngliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro pro Kalenderjahr.

Beitragsbemessungsgrenze ändert sich

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ist in den alten Bundesländern von monatlich 7.100 auf 7.050 Euro gesunken und in den neuen Bundesländern von monatlich 6.700 auf 6.750 Euro gestiegen.

Freiwillige Versicherung: Höchstbeitrag sinkt

Der Höchstbetrag zur freiwilligen Versicherung für das Jahr 2022 sinkt in den alten und neuen Bundesländern von 1.320,60 Euro auf 1.311,30 Euro im Monat. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2022 beträgt weiterhin 83,70 Euro monatlich.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Wer 2022 in den Ruhestand geht, muss einen höheren Anteil seiner Rente versteuern. Ab Januar 2022 ist der steuerpflichtige Rentenanteil von 81 auf 82 Prozent gestiegen. Somit bleiben nur 18 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenbetrag bestehen.