Änderungen beim Zusätzlichkeitserfordernis

Die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Regelungen wurden harmonisiert – mit Auswirkungen auf Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts.

Zur Nettolohnoptimierung gewähren Arbeitgeber häufig Leistungen, die Arbeitnehmer zusätzlich zu ihrem eigentlichen Arbeitsentgelt erhalten und die unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei sind.

Grundlage für die Steuer- und Beitragsfreiheit bei solchen Leistungen ist, dass sie unter Berücksichtigung des sogenannten Zusätzlichkeitserfordernisses gewährt werden, die Leistungen also zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsentgelt gezahlt werden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten von Leistungen:

  • Arbeitgeberleistungen, für die das Steuerrecht eine Zusätzlichkeit verlangt, um sie lohnsteuerfrei belassen zu können. Diese Arbeitgeberleistungen sind bei bestehender Steuerfreiheit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung.
  • Arbeitgeberleistungen, die auch dann steuerfrei sind, wenn sie nicht zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsentgelt ausgezahlt werden, bei denen das Beitragsrecht der Sozialversicherung aber eine Zusätzlichkeit verlangt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung am 11. November 2021 – insbesondere aufgrund aktueller Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – festgelegt, dass seit dem 1. Januar 2022 für die sozialversicherungsrechtliche Zusätzlichkeit die gesetzlich bereits definierten Kriterien des steuerrechtlichen Zusätzlichkeitserfordernisses nach § 8 Abs. 4 EStG des Jahressteuergesetzes 2020 Anwendung finden.

Damit fallen nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers unter das Zusätzlichkeitserfordernis, das bedeutet:

  • Die Leistungen dürfen nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet werden,
  • der Anspruch auf Arbeitslohn darf nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt werden,
  • die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung darf nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt werden und
  • bei Wegfall der Leistung darf der Arbeitslohn nicht erhöht werden.

Im Sozialversicherungsrecht sind bis Ende 2021 auch Entgeltumwandlungen im Sinne eines vorherigen Entgeltverzichts unter das Zusätzlichkeitserfordernis gefallen. Auf dieser Basis gewährte Arbeitgeberleistungen waren beitragsfrei. Aufgrund der Harmonisierung von Steuer- und Sozialversicherungsrecht gilt dies seit dem 1. Januar 2022 für den Entgeltverzicht bzw. die Entgeltumwandlung nicht mehr. Konkrete Auswirkungen in der betrieblichen Praxis hat dies auf solche Arbeitgeberleistungen, für die ausschließlich im Sozialversicherungsrecht ein Zusätzlichkeitserfordernis besteht und ein Entgeltverzicht bzw. eine Entgeltumwandlung durchgeführt wurde. Solche Leistungen waren bislang beitragsfrei, sind es aber seit dem 1. Januar 2022 nicht mehr.

Hinweis für die betriebliche Praxis:

Die neuen Maßstäbe gelten auch für Bestandsfälle. Bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen sind betroffene Arbeitgeberleistungen seit 1. Januar 2022 beitragspflichtig, auch wenn der Entgeltverzicht bereits vor 2022 erklärt wurde.

Stand: April 2022