Änderungen im Erstattungsverfahren nach dem AAG

Betroffen sind vor allem Zeiten der Beschäftigungsverbote bei schwangeren Arbeitnehmerinnen.

Zum 1. Januar 2022 werden Änderungen im Antrag auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft (U2) nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) umgesetzt.

Beantragen Arbeitgeber eine Erstattung für ein gesetzliches Beschäftigungsverbot oder für die Mutterschutzfrist, müssen sie künftig den mutmaßlichen Entbindungstag verpflichtend angeben. Darüber hinaus wird das Datenfeld „Mutmaßlicher Entbindungstag“ künftig genutzt, um bei Beschäftigungsverboten oder der Beantragung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld nach der Entbindung den tatsächlichen Entbindungstag anzugeben. In diesen Fällen ist die Angabe des tatsächlichen Entbindungstages auch eine verpflichtende Angabe.

In der betrieblichen Praxis kommt es häufig zu zeitlichen Überschneidungen von individuellen Beschäftigungsverboten und Arbeitsunfähigkeitszeiten. In solchen Fällen ist die Arbeitsunfähigkeit vorrangig vor dem Beschäftigungsverbot. Es muss künftig systemseitig ausgeschlossen werden, dass eine Erstattung für ein Beschäftigungsverbot generiert wird. Eine systemseitige Vorbelegung auf ein individuelles Beschäftigungsverbot in den Abrechnungssystemen des Arbeitgebers ist nicht zulässig.

Das Feld „Art der Abrechnung", das bisher für statistische Zwecke verwendet wurde, entfällt. Es wird ein Feld „Datensatz-ID Ursprungsmeldung" integriert, das eine einfache Zuordnung von Stornierungsmeldungen bei den Krankenkassen ermöglichen soll.