Arbeitgeberzuschuss zur bAV bei Entgeltumwandlungen
Anfang 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz in Kraft getreten. Mit dem Gesetz wurde ein gesetzlich verpflichtender Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds eingeführt, wenn die Arbeitnehmer Teile ihres Entgelts im Rahmen von Entgeltumwandlungsvereinbarungen umwandeln und in die jeweilige betriebliche Altersversorgung einzahlen.
Der Zuschuss ist zu gewähren, sofern es für den Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung zur Einsparung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung kommt. Er beträgt 15 Prozent des umgewandelten Entgelts. Ist die Einsparung an Sozialversicherungsbeiträgen geringer als 15 Prozent, wird der Zuschuss in Höhe der tatsächlichen Einsparung gewährt. Tarifliche Regelungen haben aber (auch bei ungünstigeren Arbeitnehmerkonditionen) immer Vorrang vor der gesetzlichen Bestimmung.
Seit 2019 greift der gesetzliche Zuschuss für neu vereinbarte Entgeltumwandlungen. Ab dem 1. Januar 2022 muss der Zuschuss auch für die bereits vor 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen gezahlt werden. Die Zahlung des Zuschusses setzt mit dem 1. Januar 2022 ein. In der betrieblichen Praxis ist zu prüfen, ob die bestehenden Regelungen die gesetzliche Verpflichtung bereits erfüllen. Unter Umständen sind die Regelungen anzupassen.