Beschäftigungen im Übergangsbereich: Faktor F stabil
Bei Arbeitnehmern, die für ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 450,01 EUR bis 1.300,00 EUR beschäftigt sind, gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.
Bei der Berechnung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Beitragsanteils wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt. Es gilt eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die mit dem sog. Faktor F ermittelt wird und dazu führt, dass die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen haben als bei einer normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Am 20. Dezember 2021 wurde der Faktor F für das Jahr 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht: Er bleibt wie im Jahr 2021 bei 0,7509.
Die vereinfachte Formel für 2022 lautet damit unverändert: beitragspflichtige Einnahme = 1,131876471 × AE – 171,439411765
Hintergrund: Der Faktor F wird aus dem durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag eines Kalenderjahres ermittelt und jedes Jahr neu im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Er ist die Grundlage für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich.