Bewertung der einmaligen Energiepauschale
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 13. Mai 2022 hat der Deutsche Bundestag eine Energiepauschale eingeführt, die einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen soll. Sie wird 2022 einmalig in Höhe von 300 EUR im September 2022 ausgezahlt. Für Arbeitnehmer, für die die Steuerklassen I bis V Anwendung finden sowie für geringfügig Beschäftigte mit pauschal besteuertem Arbeitslohn (§ 40a Abs. 2 EStG) erfolgt die Auszahlung durch die Arbeitgeber.
Die Energiepauschale ist steuerpflichtig. Sie wird wie Arbeitslohn als Einnahme nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG für das Jahr 2022 berücksichtigt. Bei Arbeitnehmern, die ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitslohn aus einer geringfügigen Beschäftigung erzielen, gehört die Energiepauschale nicht zu den steuerpflichtigen Einnahmen.
Für die Sozialversicherung gilt: Die Energiepauschale ist nicht als Arbeitsentgelt zu bewerten. Daher sind für versicherungspflichtige Arbeitnehmer davon keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge und Umlagen zu erheben.
Stand der News: 27.7.2022