Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
Dies SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel hat bisher vorgegeben, dass Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung beachten. Die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hatten diese Vorschriften mit „branchenspezifischen Konkretisierungen“ für Betriebe und Einrichtungen flankiert.
Der Wegfall der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und -regel eröffnet den Arbeitgebern nun deutlich mehr Entscheidungsspielraum, so der DGUV. Er entbindet sie jedoch nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen der Unfallversicherungsträger. Diese werden zukünftig allerdings nur noch vereinzelt aktualisiert. Im Rahmen ihres allgemeinen Präventionsauftrags beraten Unfallversicherungsträger weiterhin bei Bedarf zu Themen des Infektionsschutzes. Mit Blick auf die noch ungewisse Situation im Herbst dieses Jahres rät die DGUV den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten.