Durchschnittlicher Zusatzbeitrag 2022 unverändert
Jeweils zum Jahresende ermittelt der GKV-Schätzerkreis - bestehend aus Expertinnen und Experten von Bundesgesundheitsministerium, Bundesamt für Soziale Sicherung und GKV-Spitzenverband - den Finanzbedarf der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Folgejahr. In seiner Sitzung am 13. Oktober 2021 hat das Gremium für 2022 einen zusätzlichen Finanzbedarf von sieben Mrd. Euro prognostiziert. Hintergrund hierfür ist die Erwartung höherer Ausgaben im Jahr 2022.
Üblicherweise dient die Schätzung für das Folgejahr als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Da jedoch im Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz für das kommende Jahr der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 1,3 Prozent festgeschrieben ist, steht diesmal die Ermittlung der Finanzierungsgrundlagen im Vordergrund. Die Vorgabe des durchschnittlichen Zusatzbeitrags dient dem Ziel der Bundesregierung, den Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch 2022 unter 40 Prozent zu halten. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe; davon unabhängig setzt jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitragssatz selbst fest. Ob es zu Veränderungen bei den individuellen Zusatzbeitragssätzen kommen wird, hängt auch von den jeweiligen Kassenrücklagen ab.
Während der individuelle Zusatzbeitrag grundsätzlich von allen Mitgliedern der jeweiligen Krankenkasse und ihren Arbeitgebern aufzubringen ist, gilt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz u. a. für Jugendliche in einer Einstiegsqualifizierung und Auszubildende, die monatlich nicht mehr als 325 Euro Arbeitsentgelt erhalten. Auch für Auszubildende, die ihre Ausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung absolvieren, Jugendliche in berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen in einer Einrichtung der Jugendhilfe sowie Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder ähnlichen Entgeltersatzleistungen von der Unfallversicherung, einem Rehabilitationsträger oder aus der Kriegsopferversorgung ist der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz maßgeblich.