Elterngeldreform in Kraft getreten

Zum 1. September 2021 ist eine Elterngeldreform in Kraft getreten. Sie gilt für alle Geburten ab dem 1. September.

Die Elterngeldreform zum 1. September 2021 bringt eine Vielzahl von Änderungen. Nachstehend geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuregelungen:

Absenkung der Verdienstgrenze: Paare mit einem Einkommen von mehr als 300.000 Euro (vorher: 500.000 Euro) haben zukünftig keinen Anspruch mehr auf Elterngeld.

Verzicht auf Ausklammerungstatbestände für Arbeitnehmer wieder möglich: Seit Januar 2018 war es nicht mehr möglich, auf eine Ausklammerung zu verzichten. Das traf beispielsweise besonders Eltern hart, die den Steuerklassenwechsel zu spät angegangen sind, weil die Mutterschutzfrist vor der Geburt nicht mehr in die Berechnung einbezogen werden konnte. Dies betrifft z. B. Monate mit Mutterschutz oder Beschäftigungsverbot, wenn eine Einkommensminderung vorliegt. Die Reform regelt nun, dass angestellte Eltern auch wieder auf die Ausklammerung verzichten dürfen.

Mehr Teilzeitarbeit während des Elterngeldbezuges möglich: Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer Anspruch auf eine Teilzeittätigkeit. Die Reform erhöht die mögliche Wochenarbeitszeit auf bis zu 32 Stunden (vorher: 30 Stunden). So soll eine 4-Tage-Woche ermöglicht werden.

Partnerschaftsbonus: Zukünftig dürfen die Eltern parallel im Partnerschaftsbonus zwischen 24 und 32 Stunden (vorher: 25-30 Stunden) in der Woche arbeiten. Ebenfalls neu ist, dass dieser Bonus nun auch nur für zwei aufeinanderfolgende Monate genommen werden kann. Bis zu maximal vier Monate sind jedoch weiterhin möglich.

Bemessungszeitraum für Eltern mit Mischeinkünften: Wenn sich das Erwerbseinkommen aus einem Anstellungsverhältnis und einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zusammensetzt, liegen sogenannte Mischeinkünfte vor. Ist das Einkommen aus der Selbstständigkeit dabei nur gering, gibt es nun ein Wahlrecht für den Bemessungszeitraum. Auf Antrag können die betroffenen Eltern wählen, ob sie für die Elterngeldberechnung als Angestellte (12 Monate vor der Geburt bzw. vor Beginn des Mutterschutzes) oder Selbstständige (Kalenderjahr vor der Geburt) behandelt werden wollen.

Mehr Elterngeld für Eltern mit Frühgeburten: Das Gesetz geht zukünftig auf die Bedürfnisse von Familien mit Frühgeburten ein. Das Basiselterngeld beträgt bei Frühgeburten bis zu 16 Monate.

Erleichterung der Nachweispflichten bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum: Nach Ablauf des Bezugszeitraums müssen Eltern bisher das tatsächliche Einkommen und die tatsächliche Arbeitszeit nachweisen. Dieser Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden entfällt zukünftig. In Zweifelsfällen darf die Elterngeldstelle diese jedoch nachträglich anfordern.