Energiepreispauschale: Geänderte Steuerformulare
1. Lohnsteuer-Voranmeldung:
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab August 2022 bekannt gemacht (BMF, Bekanntmachung v. 18.7.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10026 :002).
Aufgrund des Steuerentlastungsgesetzes 2022 vom 23. Mai 2022 (BGBl I Seite 749) wird in der Lohnsteueranmeldung eine neue Kennzahl 35 für die Energiepreispauschale aufgenommen. Sie gilt nur in den Lohnsteuer-Anmeldungszeiträumen August 2022, 3. Quartal 2022 und in der Jahresanmeldung 2022.
Der Wert in der Kennzahl 35 ist immer ohne Minuszeichen anzugeben.
Bei einer nachträglichen Änderung der Energiepreispauschale ist die entsprechende Lohnsteuer-Anmeldung (August 2022, 3. Quartal 2022 oder in der Jahresanmeldung 2022) zu korrigieren.
Das Muster der geänderten Lohnsteuer-Anmeldung 2022 ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
2. Lohnsteuerbescheinigung:
Auch das neue Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 wurde bekannt gemacht und die Bekanntmachung des BMF vom 18. August 2021 aufgehoben (BMF vom 15.7.2022 – IV C 5 – S 2533/19/10030 :003).
Entsprechend dem geänderten Muster ist eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2022 mit dem Großbuchstaben "E" anzugeben (§ 117 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 2022).
Das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.