Erhöhter Mindestlohn ab Juli - Auswirkungen auf Minijobs

Zum 1. Juli 2021 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,50 Euro auf 9,60 Euro pro Stunde angehoben. Die Anhebung hat Auswirkungen auf die Versicherungsfreiheit von Minijobbern.

Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern ab dem 1. Juli 2021 mindestens einen Stundenlohn von 9,60 Euro brutto zahlen. Dieser neue Mindestlohn gilt für Minijobs im gewerblichen Bereich, aber auch für Minijobs in Privathaushalten.

Aufmerksam sein sollten Arbeitgeber bei Minijobbern, die den Mindestlohn erhalten und mit ihrem Verdienst bereits vor der Anhebung ab 1. Juli 2021 die monatliche Verdienstgrenze für Minijobs in Höhe von 450 Euro ausschöpfen. Wenn diese Arbeitnehmer weiterhin als Minijobber beschäftigt werden sollen, muss die monatliche Arbeitszeit entsprechend reduziert werden.

Bei einem Mindestlohn von 9,60 Euro pro Stunde ist maximal eine monatliche Arbeitszeit von etwa 46 Stunden (450,00 Euro im Monat / 9,60 Euro die Stunde = 46,875 Stunden) möglich. Bei dieser Berechnung wird davon ausgegangen, dass der Minijobber keine Einmalzahlungen erhält und lediglich die Arbeitsstunden vom Arbeitgeber vergütet werden. Zu den Einmalzahlungen zählen beispielsweise ein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld.

Wird die Arbeitszeit nicht angepasst und überschreitet der Arbeitnehmer durch die Erhöhung des Stundenlohns die monatliche Verdienstgrenze von 450 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Die Beschäftigung ist dann als Midijob sozialversicherungspflichtig. In diesem Fall muss der Arbeitgeber die Beschäftigung bei der Minijob-Zentrale abmelden und stattdessen bei der gesetzlichen Krankenkasse des Arbeitnehmers anmelden.