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Gehaltsumwandlungen zur Steueroptimierung?

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat zur Anerkennung von Gehaltsumwandlungen bis einschließlich 2019 mit Schreiben vom 5.1.2022 neu Stellung genommen.

In steuerlichen Vorschriften wird oftmals darauf verwiesen, dass eine Zuwendung nur dann steuerfrei ist, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn hinzukommt. Die Finanzverwaltung hat daraus gefolgert, dass Gehaltsumwandlungen nicht anzuerkennen sind. Der BFH hat dies anders gesehen und mit Urteil vom 1.8.2019 (Az.: VI R 32/18) einen sog. Lohnformenwechsel anerkannt. Darauf ist der Gesetzgeber der Finanzverwaltung zu Hilfe geeilt und hat in § 8 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Wirkung ab 2020 Gehaltsumwandlungsmodelle gesetzlich abgelehnt.

Mit Schreiben vom 5.2.2020 (IV C 5 - S 2334/19/10017 :002) hatte das BMF die BFH-Rechtsprechung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegt und damit auch in Fällen vor 2020 nicht anerkannt. Dies hatte zu Protesten und Klagen geführt.

Dies wiederum hat wohl dazu geführt, dass das Schreiben vom 5.2.2020 jetzt vom BMF mit Schreiben vom 5.1.2022 (IV C 5 - S 2334/19/10017 :004) aufgehoben worden ist. Das bedeutet für die Praxis, dass Gehaltsumwandlungsfälle für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 doch anerkannt werden. Zu beachten ist dabei, dass dies aber nur für alle offenen Fälle der Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019 gilt. Z.B. also nur, wenn entsprechende Einsprüche eingelegt worden sind.

Die Zusätzlichkeitsvoraussetzung ist somit erfüllt, wenn der verwendungsfreie Arbeitslohn zugunsten verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen des Arbeitgebers arbeitsrechtlich wirksam herabgesetzt wird (Lohnformwechsel). Tarifgebundener verwendungsfreier Arbeitslohn kann allerdings nicht zugunsten bestimmter anderer steuerbegünstigter verwendungs- oder zweckgebundener Leistungen herabgesetzt oder zugunsten dieser umgewandelt werden, da der tarifliche Arbeitslohn nach Wegfall der steuerbegünstigten Leistungen wiederauflebt.

Für Veranlagungszeiträume ab 2020 sind die beschriebenen Regelungen des § 8 Abs. 4 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) zu beachten. Das Schreiben vom 5.1.2022 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.