Jahresarbeitsentgeltgrenze: Beurteilung zum Jahreswechsel

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt im kommenden Jahr stabil. Was haben Arbeitgeber dennoch zum Jahreswechsel zu beachten?

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, sind versicherungsfrei in der gesetzlichen Krankenversicherung. Regelmäßig zum Jahreswechsel müssen Arbeitgeber prüfen, ob diese Voraussetzungen bei ihren Arbeitnehmern aufgrund neuer Rechengrößen weiterhin gegeben sind bzw. Arbeitnehmer neu aus der Krankenversicherungspflicht ausscheiden.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird im kommenden Jahr erstmalig seit Jahren nicht angehoben. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2022 wie im Jahr 2021 64.350,00 Euro. Zum Jahreswechsel entfällt für Arbeitgeber deshalb dieses Jahr zum Jahreswechsel die Prüfung, ob allein durch die Anpassung der Jahresarbeitsentgeltgrenze Krankenversicherungspflicht für bestimmte Arbeitnehmer eintritt.

Für Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt im Laufe des Jahres 2021 die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 64.350,00 Euro überschritten hat, tritt Krankenversicherungsfreiheit zum 1. Januar 2022 ein, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt auch im Jahr 2022 die Grenze von 64.350,00 Euro überschreitet. Berufsanfänger, die ihre Tätigkeit im Jahr 2022 direkt mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze beginnen, sind ab Beschäftigungsaufnahme krankenversicherungsfrei.