Keine Geldleistung an Ungeimpfte in COVID-Quarantäne
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt bzw. eine Absonderung angeordnet wurde. Beschäftigte, die wegen einer Quarantäne-Anordnung zu Hause bleiben müssen, erhalten in den ersten sechs Wochen Lohnersatz in voller Höhe, ab der siebten Woche in Höhe von 67 Prozent ihres Verdienstes. Ausdrücklich sieht das IfSG von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder andere Maßnahmen der Prophylaxe hätte vermieden werden können.
Daher haben die Ministerinnen und Minister für Gesundheit der Länder am 22. September beschlossen, dass die Länder spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keine vollständigen Impfschutz gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung vorliegt. Die Entschädigungsleistung erhalten jedoch weiterhin Personen, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder dem Tätigkeitsverbot keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
Seit einiger Zeit stehen ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürgerinnen und Bürgern eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können. Impfwillige Personen können flächendeckend, niedrigschwellig und ohne Wartezeiten eine Impfung erhalten. Bis zum Inkrafttreten der Regelung bleibt genügend Zeit, einen entsprechenden Impfschutz zu erwerben.