Kurzfristige Beschäftigung: Übergangsregelung beendet

Die befristete Verlängerung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ist zum 31. Oktober ausgelaufen.

Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen coronabedingt für die Zeit vom 1. März 2021 zum bis 31. Oktober 2021 von regulär drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Ab dem 1. November 2021 gelten wieder die regulären Zeitgrenzen.

Für kurzfristige Beschäftigungen, die über den 31. Oktober 2021 hinausgehen und mit den erhöhten Zeitgrenzen beurteilt wurden, gilt folgendes:

Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens 4 Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Zum 1. November 2021 ist wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen.

Ein kurzfristiger Minijob liegt ab 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 1. November 2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig bzw. bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum geringfügig entlohnten 450-Euro-Minijob. Der kurzfristig Beschäftigte muss dann zum 31. Oktober 2021 bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und ab 1. November 2021 bei der zuständigen Einzugsstelle neu angemeldet werden. Abhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts ist die Meldung bei der Krankenkasse oder bei der Minijob-Zentrale vorzunehmen.

Änderungen ergeben sich auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, bei denen die 450 Euro-Grenze gelegentlich unvorhersehbar überschritten wird. In Anlehnung an die Zeitgrenzen kurzfristiger Beschäftigungen gilt auch hierbei als gelegentlich grundsätzlich ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres. Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ein Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Zeit vom 1. Juni 2021 bis 31. Oktober 2021 vor, wenn innerhalb des Zeitjahres maximal in vier Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt. Ab dem 1. November 2021 gilt auch hier wiederum die reguläre Grenze von drei Monaten innerhalb eines Zeitjahres.