Kurzfristige Beschäftigungen: Änderungen im DEÜV-Meldeverfahren
Zum 1. Januar 2022 werden Neuerungen im DEÜV-Meldeverfahren für kurzfristig Beschäftigte eingeführt. Künftig erhalten Arbeitgeber die Information über parallel ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und kurzfristige Vorbeschäftigungen im vorherigen Kalenderjahr automatisiert von der Minijob-Zentrale über das elektronische DEÜV-Meldeverfahren. Hierzu wird eine neue elektronische Rückmeldung mit den Angaben zu parallelen Beschäftigungen und Vorbeschäftigungen als Antwort auf die DEÜV-Anmeldung für kurzfristig Beschäftigte eingeführt.
Neu ist zudem, dass ab dem 1. Januar 2022 in der DEÜV-Anmeldung zu melden ist, wie der kurzfristig Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Damit soll sichergestellt werden, dass kurzfristig Beschäftigte, die in der Beschäftigung sozialversicherungsfrei sind, auch tatsächlich über eine Absicherung im Krankheitsfall verfügen. In diesem Zusammenhang wird der Nachweis über die Art der Krankenversicherung Teil der zu führenden Entgeltunterlagen.