Kurzfristige Beschäftigungen: Zeitgrenzen ab 1. November beachten!
Mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von regulär drei Monaten oder 70 Arbeitstagen übergangsweise auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Wichtig ist, dass für Beschäftigungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beginnen, zum 1. November 2021 eine Neubewertung erfolgen muss.
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt ab dem 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist. Sollten diese Zeitgrenzen überschritten werden, wird die Beschäftigung ab dem 1. November 2021 entweder bei einem Arbeitsentgelt von monatlich mehr als 450 Euro sozialversicherungspflichtig oder bei einem Arbeitsentgelt bis 450 Euro im Monat zum 450-Euro-Minijob.
Für die betriebliche Praxis bedeutet das konkret: Bereits für Beschäftigungen, die im August 2021 aufgenommen wurden, gilt wieder die reguläre Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer nimmt zum 7. August 2021 eine Aushilfsbeschäftigung an. Er verdient 1.300,00 Euro im Monat. Die Beschäftigung ist bis zum 30. November 2021 befristet. Vorbeschäftigungszeiten liegen nicht vor.
Zum Beschäftigungsbeginn am 7. August 2021 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, da die Zeitgrenzen von 4 Monaten oder 102 Arbeitstagen gelten. Die Beschäftigung muss bei der Minijob-Zentrale gemeldet werden. Zum 1. November ist die Beschäftigung neu zu beurteilen, weil die Übergangsregelung nicht mehr gilt. Ab dem 1. November 2021 sind wieder die ursprünglichen Zeitgrenzen von 3 Monaten oder 70 Arbeitstagen maßgebend. Daher liegt ab diesem Zeitpunkt keine kurzfristige Beschäftigung mehr vor, sondern wegen eines monatlichen Arbeitsentgelts von mehr als 450 Euro eine versicherungspflichtige Beschäftigung. Der kurzfristig Beschäftigte muss bei der Minijob-Zentrale abgemeldet und die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse angemeldet werden.