Minijobs: Mehr Mindestlohn = weniger Stunden
Zum 1. Januar 2022 wurde der gesetzliche Mindestlohn von 9,60 EUR auf 9,82 EUR pro Stunde erhöht. Diese Anpassung der gesetzlichen Lohnuntergrenze kann auch Auswirkungen auf die Arbeitszeit von geringfügig entlohnten Minijobbern haben. Denn die Minijob-Grenze von 450 EUR wurde bislang nicht angepasst.
Minijobber, die die 450-EUR-Grenze bislang voll ausgeschöpft haben, müssen zum 1. Januar 2022 ihre Arbeitszeit reduzieren. Anderenfalls führt die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns dazu, dass die Beschäftigung nicht mehr im Rahmen eines Minijobs sozialversicherungsfrei ausgeübt werden kann. Dann tritt Sozialversicherungspflicht ein und die Beschäftigung ist umzumelden.
Beispiel:
Ein Minijobber hat im Jahr 2021 46 Stunden pro Monat gearbeitet und den gesetzlichen Mindestlohn von 9,60 EUR erhalten. Er verdiente im Monat damit 441,60 EUR. Wenn er auch im Jahr 2022 diese Stundenzahl beigehält, kommt dann auf Basis des neuen Mindestlohns auf einen Monatslohn von 451,70 EUR – damit wird die Grenze von 450 EUR überschritten. Die Stundenzahl muss reduziert werden, damit die 450-EUR-Grenze weiterhin unterschritten wird.
Ausblick:
Zum 1. Juli 2022 ist eine weitere Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns auf 10,45 EUR geplant, was zu einer erneuten Anpassung der Stundenzahl führen muss, wenn Minijobber die 450-EUR-Grenze aktuell voll ausschöpfen. Eine weitere Änderung ist für die zweite Jahreshälfte angekündigt: Dann sollen der Mindestlohn auf 12,00 Euro und die Minijobs-Obergrenze auf 520 Euro angehoben werden. Arbeitgeber sollten die weitere Entwicklung genau im Blick behalten, vor allem wenn die Änderungen nicht gleichzeitig erfolgen sollten.