Minijobs: Steuerinformationen werden in DEÜV-Entgeltmeldungen integriert
Der Verdienst aus geringfügig entlohnten Beschäftigungen ist steuerpflichtig. Arbeitgeber können selbst entscheiden, ob sie den Verdienst pauschal oder nach individuellen Merkmalen (Lohnsteuerklassen) des Minijobbers versteuern. Die Minijob-Zentrale ist für den Einzug der Pauschalsteuer verantwortlich.
Ab dem 1. Januar 2022 müssen die Steuer-IDs und die Art der Besteuerung in den DEÜV-Entgeltmeldungen angegeben werden. Das soll zu einer besseren Prüfbarkeit der Besteuerung führen. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die Steuer pauschal an die Minijob-Zentrale gezahlt wird oder die individuelle Besteuerung nach der Lohnsteuerklasse über das Finanzamt erfolgt.
Die Minijob-Zentrale hat aktuell darauf hingewiesen, dass Arbeitgeber sich frühzeitig um die Steuer-ID ihrer Minijobber kümmern sollten, damit sie nicht unter Zeitdruck geraten. Die Steuer-ID ist eine persönliche Identifikationsnummer und besteht aus 11 Ziffern. Sie wird zusammen mit den Stammdaten, die eine Identifizierung des Steuerpflichtigen ermöglichen sollen, in einer vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) verwalteten Datenbank gespeichert. Die Steuer-ID wird nur einmal im Leben vergeben und bleibt dauerhaft gültig. Bis Ende des Jahres 2008 wurde sie allen Bürgern, die zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gemeldet waren, in einem Brief des BZSt mitgeteilt. Auch nach der Geburt eines Kindes erhält dieses bereits den ersten Brief mit der Steuer-ID.