Neue Regeln für Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sein Schreiben zur Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer zum 3.3.2022 überarbeitet und dabei die Regelungen an die aktuellen Entwicklungen und Rechtsprechungstendenzen angepasst. Das BMF positioniert sich z.B. zur Anwendung der 0,03%-Methode der Ermittlung des geldwerten Vorteils für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.

Interessant ist u.a. die Aussage, dass, wenn dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zur Arbeit überlassen wird, die 0,03%-Regelung auch Anwendung für volle Monate findet, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für entsprechende Fahrten genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert sei auch dann anzusetzen, wenn Fahrten nicht arbeitstäglich anfallen (z.B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Diensteisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall sei im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Das BMF stellt klar, dass die Methode (Anwendung der 0,03%-Regelung oder Einzelbewertung) zwar während des Kalenderjahres nur einheitlich angewendet werden darf, eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs (Wechsel von der 0,03%-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Jahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c Einkommensteuergesetz (EStG) möglich ist.

Das BMF übernimmt die BFH-Rechtsprechung, wonach zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz bei der Bemessung des geldwerten Vorteils auf den z.B. arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen sind.

Das BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Es ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Änderungen gegenüber dem bislang geltenden BMF-Schreiben vom 4.4.2018 sind durch Fettschrift hervorgehoben.