Neue Verdienstgrenzen für Mini-/Midijobber ab 1. Oktober 2022

Mit Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Oktober 2022 ist auch eine Erhöhung der Verdienstgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) von 450 EUR auf 520 EUR geplant. Gleichzeitig soll die Grenze im Übergangsbereich (Midijobber) von 1.300 EUR auf 1.600 EUR steigen.

Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum „Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung“ soll die Verdienstgrenze für geringfügig entlohnt Beschäftigte (Minijobber) ab Oktober 2022 von bisher 450 EUR auf 520 EUR im Monat steigen. Dabei orientiert sich die neue Minijob-Grenze dynamisch an einer wöchentlichen Arbeitszeit von 10 Stunden und wird unter Berücksichtigung des jeweils gültigen Mindestlohns gestaltet.

Zur Berechnung der dynamischen Minijob-Grenze wird der gültige Mindestlohn, bezogen auf 10 Wochenstunden, für 13 Wochen vervielfacht und dann durch drei Monate geteilt. Das Ergebnis ist dann auf volle Euro aufzurunden. Das Ergebnis wird jeweils vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben. Beispiel: Auf Grundlage des ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohns von 12 EUR je Stunde ergibt sich die neue Minijob-Grenze aus der nachfolgenden Berechnung:

12 EUR (Mindestlohn) x 10 (Wochenstunden) x 13 (Wochen) : 3 (Monate) = 520 EUR

Über die Anpassung des Mindestlohns entscheidet nach der einmaligen gesetzlichen Erhöhung dann wieder die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre, das nächste Mal wird das Mitte 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wieder der Fall sein.

Im Zuge der Erhöhung des Mindestlohns soll auch die Midijob-Grenze zum 1.10.2022 von 1.300 EUR auf 1.600 EUR angehoben werden. Die Belastung im Übergang vom Minijob zum Midijob wird zudem für den Beschäftigten abgemildert, indem die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch gestaltet und der Berechnungsfaktor F angepasst wird. Der Faktor F wird durch Rechtsverordnung bekanntgegeben und beträgt für die Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 0,7009.

Auch für den Arbeitgeber ist eine schrittweise Anpassung des zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag für Midijobs geplant, indem auch hier die dynamische Geringfügigkeitsgrenze in die für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen zugrundeliegenden Formel Einzug findet. Hierdurch sollen Anreize für eine Beschäftigung außerhalb eines Minijobs geschaffen werden. Für Beschäftigte, die am 30. September 2022 die alte Minijob-Grenze von 450 EUR, aber noch nicht die neue Grenze von 520 EUR überschritten haben, gilt bis zum 31. Dezember 2023 eine gesonderte Berechnungsformel.

Stand: März 2022