Sozialversicherungs-Rechengrößen 2022

Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 beschlossen. Damit werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst.

Ab dem 1. Januar 2022 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) auf 6.750 Euro im Monat (2021: 6.700 Euro). In den alten Ländern sinkt sie auf 7.050 Euro im Monat (2021: 7.100 Euro). In der knappschaftlichen Rentenversicherung (Ost) steigt sie auf 8.350 Euro im Monat (2021: 8.250 Euro); die Beitragsbemessungsgrenze (West) sinkt auf 8.650 Euro im Monat (2021: 8.700 Euro).

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt bundeseinheitlich. Sie beträgt ab dem 1. Januar 2022 unverändert 64.350 Euro im Jahr. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der GKV bleibt unverändert bei 58.050 Euro im Jahr (4.837,50 Euro im Monat).