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Steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 12.8.2021 die aktualisierten Grundsätze zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung bekanntgegeben.

Vor dem Hintergrund insbesondere der Änderungen durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11. Dezember 2018 sowie das Grundrentengesetz vom 12. August 2020 hat das BMF die auch von Arbeitgebern zu beachtenden Grundsätze zur steuerlichen Förderung der betrieblichen Altersversorgung veröffentlicht.

Mit dem Grundrentengesetz war u.a. die Erweiterung des BAV-Förderbetrags geregelt worden. Gefördert werden mit 30 Prozent Beiträge des Arbeitgebers in die betriebliche Altersversorgung der Mitarbeiter von mindestes 240 Euro bis inzwischen höchstens 960 Euro. Bei der Ermittlung des Mindestbetrags sind nur Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zu berücksichtigen.

Das 54-seitige BMF-Schreiben finden Sie hier