Stundung von SV-Beiträgen: Erleichterte Bedingungen greifen erneut
Unternehmen, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereitgestellten Wirtschaftshilfen aufgrund der Corona-Pandemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können eine erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge in Anspruch nehmen.
Die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 können von den Einzugsstellen im vereinfachten Verfahren unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits für die Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde.
Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 gestundet werden können, ohne dass Stundungszinsen zu erheben und Sicherheitsleistungen zu verlangen sind. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2022 weitgehend zugeflossen sind.
Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist – zu stellen sind. Die im Falle beantragter Kurzarbeit auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge sind nach Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit unverzüglich an die Einzugsstellen weiterzuleiten.
Die Stundung der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Beiträge zur Sozialversicherung ist – im Unterschied zu dem zuletzt in 2021 praktizierten Verfahren – allerdings nicht in Gänze beendet, sobald der Arbeitgeber die Erstattung für diese Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit erhalten hat.