Vermeidung der Steuerpflicht bei Rückzahlung von Kindergartenbeiträgen

Vom Arbeitgeber erstattete Gebühren für Kindergarten- oder Kindertagesstätten können steuerfrei bleiben. Doch was ist mit der Steuerfreiheit, wenn der Arbeitgeber zu hohe Beträge erstattet hat?

In der Corona-Pandemie waren nicht wenige Kindergärten zeitweise geschlossen. Einige Träger der Einrichtungen haben daraufhin eine Aussetzung der von den Eltern zu tragenden Gebühren oder eine Rückerstattung beschlossen.

Diese Minderung der Kosten hat auch Auswirkungen auf die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse, denn ggf. sind dann zu viele Kosten steuerfrei erstattet worden. Für das Jahr 2020 beanstanden die Finanzämter bundesweit die Steuerfreiheit auch bei einer Überzahlung nicht generell.

Die 2020 geleisteten Zuschüsse sind dann aber mit den im Jahr 2021 entstandenen Betreuungsleistungen für die Kinder zu verrechnen.

Beispiel: Erstattete Kindergartengebühren 2020 = 1.200 Euro, tatsächliche Kosten 2020 nur 900 Euro, eigentlich wären danach für 2020 steuerpflichtig = 300 Euro. Tatsächlich angefallene Kindergartengebühren 2021 = 1.600 Euro. Weiterhin erstattet wurden aber monatlich nur 100 Euro. Berechnung: Kosten 2021 = 1.600 Euro - Arbeitgebererstattung 1.200 Euro; es bleibt ein nicht ausgeschöpftes Volumen für 2021 in Höhe von 400 Euro. Dies kann mit dem Überhang aus 2020 verrechnet werden. Danach bleiben der Erstattungsbetrag 2020 = 1.200 Euro und der Erstattungsbetrag 2021 = 1.200 Euro insgesamt steuerfrei. Steuerfreies Volumen für die beiden Jahre 900 Euro + 1.600 Euro = 2.500 Euro im Vergleich zur geringeren tatsächlichen Erstattung in Höhe von 2.400 Euro.

Eine Verrechnung der in 2020 zu viel steuerfrei belassenen Zuschüsse kann also noch in 2021 mit dem dann entstandenen Aufwand vorgenommen werden. Bei einer nicht möglichen Kompensation in 2021 muss aber doch eine Versteuerung vorgenommen werden.