Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen ab 1. Juni

Zum 1. Juni 2021 wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen bis Ende Oktober 2021 von drei auf vier Monate bzw. von 70 auf 102 Arbeitstage angehoben.

Diese Regelung ist mit dem Vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes umgesetzt worden und gilt übergangsweise bis zum 31. Oktober 2021.

Eine Beschäftigung, die ausschließlich ab dem Inkrafttreten am 1. Juni bis zum 31. Oktober 2021 ausgeübt wird und auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist, gilt als kurzfristig und ist bei der Minijob-Zentrale zu melden. Vorbeschäftigungszeiten sind zu berücksichtigen.

Beschäftigungen, die vor dem Inkrafttreten der Übergangsregelung begonnen haben und darüber hinaus andauern, sind unter Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten von Beginn an kurzfristig, wenn sie zunächst auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet waren. Ab dem 1. Juni 2021 ist dann die neue längere Zeitdauer für kurzfristige Beschäftigungen maßgebend. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein bereits bestehender kurzfristiger Minijob kann dann also auf längstens vier Monate bzw. 102 Arbeitstage ausgeweitet werden.

Über den 31. Oktober 2021 hinaus andauernde Beschäftigungen müssen vom Arbeitgeber zweimal beurteilt werden. Die Beschäftigung ist bis Ende Oktober ein kurzfristiger Minijob, wenn sie auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage befristet ist. Zum 1. November 2021 läuft die Übergangsvorschrift aus, so dass ab diesem Zeitpunkt wieder die kürzere Zeitdauer maßgebend ist. Die Beschäftigung ist daher ab diesem Zeitpunkt neu zu beurteilen. Ein kurzfristiger Minijob liegt ab dem 1. November 2021 nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung seit ihrem Beginn im Jahr 2021 auf längstens drei Monate bzw. 70 Arbeitstage befristet ist.