Junger Mann mit Kopfhörer am Bildschirm

Corona: Beitragszahlung/-Stundung

Für Arbeitgeber, die sich pandemiebedingt aufgrund ausstehender Zuflüsse aus den bereit gestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, besteht erneut die Möglichkeit eines vereinfachten Stundungsverfahrens. Die Beiträge für die Monate Februar 2022 bis April 2022 können auf Antrag längstens bis zum 27.05.2022 zinsfrei und ohne Nachweis von Sicherheitsleistungen gestundet werden.

In welchen Fällen können Sie einen Antrag auf Stundung stellen?

  • Sie sind durch die Corona-Pandemie in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
  • Sie haben die Beiträge aus Kurzarbeitergeld, die Sie von der Bundesagentur für Arbeit erhalten haben, unverzüglich an die BIG weitergeleitet.
  • Ihr Unternehmen hat die Entlastungsmöglichkeiten (z.B. Wirtschaftshilfen) auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der bis dahin gestundeten Beiträge verwendet.
  • Sie zahlen die vereinbarten Raten und die laufenden Monatsbeiträge pünktlich.
  • Sie stellen die Anträge auf Ratenzahlung rechtzeitig vor Fälligkeit der Beiträge.

Das sind Ihre Vorteile

Erfüllen Sie die oben genannten Bedingungen, berechnen wir keine Zinsen auf die laufenden Beitragsverpflichtungen.

So funktioniert die zinsfreie Stundung

Sie beantragen die Stundung schriftlich bei uns, bevor die Zahlung fällig wird. Für Ihre Antragstellung nutzen Sie bitte folgendes Formular:

Stundung Beitragszahlungen für Arbeitgeber: Antragsformular Februar 2022

  • Stundung-Beitragszahlungen-Arbeitgeber-ausfüllbar.pdf PDF, 77 kB, nicht barrierefrei
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Weitergehende Unterstützung

Sind bereits Rückstände für Beitragsmonate vor Februar 2022 entstanden, die Sie nicht sofort begleichen können? Dann setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung, damit wir gemeinsam eine Lösung zur Tilgung der offenen Forderungen besprechen können.