Corona-Steuerhilfegesetz

Das Bundeskabinett hat am 16.2.2022 den Entwurf eines Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen. Auch lohnsteuerliche Regelungen sind betroffen.

Mit gezielten steuerlichen Erleichterungen will die Bundesregierung Unternehmen sowie Bürger unterstützen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen durch die Corona-Pandemie so gut wie möglich abzumildern.

Unter anderem sind folgende steuerliche Maßnahmen vorgesehen:

  • Corona-Bonus für Pflegekräfte: Vom Arbeitgeber an in bestimmten Einrichtungen – insbesondere Krankenhäusern – tätige Arbeitnehmer gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise werden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet. Es handelt sich um eine neue Sondervorschrift in § 3 Nr. 11b des Einkommensteuergesetzes.
  • Die Steuerfreiheit von Zuschüssen zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. Im vorherigen Referentenentwurf wurde noch von einer Verlängerung um lediglich drei Monate ausgegangen.

Der Entwurf des Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes ist im Internet auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar. Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens bleibt abzuwarten.