Home-Office-Sonderregelungen für Grenzgänger verlängert

Für Grenzgänger hat die Arbeit im Home-Office sozialversicherungsrechtlich keine Auswirkungen, wenn diese Arbeitsform auf die Corona-Pandemie zurückzuführen ist. Die Sonderregelungen für Grenzgänger, die aufgrund der Corona-Pandemie im Home-Office tätig sind, werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.

Das bedeutet für die betriebliche Praxis konkret:

  • Für Grenzgänger, die vorübergehend – ganz oder teilweise – aufgrund der Corona-Pandemie ihre Tätigkeit von zu Hause aus im Home-Office ausüben, ergeben sich bis mindestens 30. Juni 2022 keine Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Sozialversicherungsrechts. Sie werden sozialversicherungsrechtlich wie "normale" Grenzgänger behandelt.
  • Eine A1-Bescheinigung ist nicht erforderlich. Nur wenn im Wohnstaat tatsächlich ein Nachweis über die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften gefordert werden sollte, kommt die Ausstellung einer A1-Bescheinigung – unter Hinweis auf Artikel 12 Abs. 1 VO (EG) 883/04 (Entsendung) – in Betracht. Hintergrund hierfür ist, dass die Beschäftigung im Wohnmitgliedstaat vorübergehend und in Übereinstimmung mit dem Direktionsrecht des Arbeitgebers erfolgt. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass der „andere Mitgliedstaat“ der Wohnstaat ist.
  • Soweit die Beschäftigung im Wohnstaat ohne Unterbrechung 24 Monate überschreitet und der Wohnstaat nachweislich eine A1-Bescheinigung über das anwendbare Recht fordert, können betroffene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die DVKA unter Ausnahmevereinbarung@dvka.de kontaktieren.

Stand: April 2022