Jahresmeldungen bis Mitte Februar 2022 abgeben
Nachstehend ein Überblick zu den jeweiligen Meldungen:
Jahresmeldung zur Sozialversicherung:
Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung für 2021 ist über das DEÜV-Meldeverfahren für jeden am 31. Dezember 2021 versicherungspflichtig Beschäftigten mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens jedoch bis zum 15. Februar 2022 abzugeben. Auch für geringfügig entlohnt Beschäftigte sind Jahresmeldungen zu erstatten, für kurzfristig Beschäftigte hingegen nicht. Als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist maximal ein Betrag in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung zu melden (2021: 85.200,00 EUR alte Bundesländer, 80.400,00 EUR neue Bundesländer). Eine Jahresmeldung entfällt, wenn bereits wegen einer Unterbrechung der Beschäftigung (z. B. Krankengeldbezug) eine DEÜV-Unterbrechungsmeldung abgegeben wurde und der 31. Dezember 2021 in den Unterbrechungszeitraum fällt. Das gilt auch dann, wenn wegen einer Änderung im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis zum 31. Dezember 2021 eine Ummeldung (DEÜV-Ab- und Anmeldung) z. B. wegen Änderung der Beitragsgruppe abgegeben wurde.
Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV):
Die UV-Jahresmeldung für 2021 ist bis zum 16. Februar 2022 zu erstatten. Für jeden in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten - auch für geringfügig entlohnt und kurzfristig Beschäftigte - ist unabhängig von der Jahresmeldung zur Sozialversicherung eine separate UV-Jahresmeldung erforderlich. Unabhängig vom tatsächlichen Beschäftigungszeitraum ist als Meldezeitraum immer der 01. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres der Unfallversicherungspflicht anzugeben. In der Meldung sind die in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelte für alle Teilzeiträume zusammenzufassen.