Kurzarbeitergeld-Sonderregelungen bis März 2022 verlängert

Bis zum 31. März 2022 gelten weiterhin erleichterte Bedingungen beim Zugang zum Kurzarbeitergeld und die verlängerte Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten. Änderungen ergeben sich bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge.

Am 30. November 2021 ist die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung) veröffentlicht worden; sie tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Verordnung sieht vor, dass die Erleichterungen beim Kurzarbeitergeld, die aufgrund der Corona-Pandemie eingeführt wurden, bis zum 31. März 2022 verlängert werden. Ursprünglich sollten die Sonderregelungen zum 31. Dezember 2021 auslaufen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 auf 24 Monate ausgedehnt; dies gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021 entstanden ist.

Bis zum 31. März 2022 gelten die erleichterten Bedingungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.

Der Zugang für Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.

Den Arbeitgebern werden bis zum 31. März 2022 die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. Bislang war eine volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich. Eine volle Erstattung greift ab dem 1. Januar 2022 nur noch dann, wenn die Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer von der Bundesagentur für Arbeit geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.