Lohnsteuerliche Änderungen zur Jahreswende 2021/2022
Steuerfreie Corona-Prämie noch bis 31. März 2022
Arbeitgeber, die ihre durch die Corona-Krise belastenden Arbeitnehmer bisher noch nicht finanziell unterstützt haben, können bis zum 31. März 2022 zusätzlich zum Gehalt eine steuerfreie Corona-Prämie auszahlen. Die Verlängerung des Auszahlungszeitraums führt aber nicht dazu, dass eine Corona-Prämie im ersten Quartal 2022 nochmals in voller Höhe ausgezahlt werden kann. Die 2020 eingeführte Corona-Prämie kann in dem Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2022 geleistet werden und darf den Höchstbetrag von insgesamt 1.500 Euro nicht übersteigen.
Höchstbeträge für abzugsfähige Altersvorsorgeaufwendungen
Beiträge zur Altersvorsorge in die gesetzliche Rente, in die Rürup-Rente, in landwirtschaftliche Alterskasse sowie berufsständische Versorgungseinrichtungen sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig, soweit sie den Höchstbetrag nicht übersteigen. Die Höchstbeträge für abzugsfähige Sonderausgaben betragen im Jahr 2022 25.639 Euro und 51.278 Euro (Einzel- / Zusammenveranlagung). Da der steuerlich abzugsfähige Anteil Jahr für Jahr um jeweils zwei Prozentpunkte steigt, können Steuerpflichtige von den geleisteten Beitragszahlungen nunmehr bis zu 94 Prozent des Höchstbetrags als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Für das Jahr 2022 sind das also bis zu 24.101 Euro (Alleinstehende) bzw. 48.202 Euro (Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner).
Anhebung des Mindestlohns / Minijobber
Zum 1. Januar 2022 ist der Mindestlohn von derzeit 9,60 Euro auf 9,82 Euro gestiegen. Zum 1. Juli 2022 wird er nochmal auf dann 10,45 Euro angehoben. Zu beachten ist, dass der Mindestlohn auch für sogenannte Minijobs gilt, bei denen der monatliche Lohn regelmäßig nicht mehr als 450 Euro beträgt. Minijobber, bei denen vertraglich eine feste Arbeitsstundenanzahl in der Woche oder im Monat vereinbart ist, müssen prüfen, ob sie trotz gestiegenen Mindestlohns noch innerhalb des Grenzbetrags bleiben. Lt. Koalitionsvereinbarung ist offensichtlich eine weitere Anhebung des Mindestlohns und auch eine Anpassung der Minijob-Grenze beabsichtigt.
Steuerentlastungen für Arbeitnehmer
Der Grundfreibetrag steigt ab 2022 um 240 Euro auf 9.984 Euro für Alleinstehende und um 480 Euro auf 19.968 Euro für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner. Bis zu diesem Betrag bleibt das Einkommen steuerfrei. Zum Abbau der sogenannten kalten Progression werden zusätzlich die übrigen Eckwerte des Steuertarifs um 1,17 % angehoben.
Steuerklasse II
Bei der Steuerklasse II wird ab 2022 der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende bei der Lohnberechnung automatisch in voller Höhe von 4.008 Euro berücksichtigt.
Erhöhte Freigrenze für Sachbezüge
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten steuerfreie Bezüge in Form von Sachzuwendungen gewähren. Die Obergrenze dieses Monatsbetrages erhöhte sich ab 1. Januar 2022 von bisher 44 Euro auf 50 Euro.
Neue Sachbezugswerte
Der Monatswert für Verpflegung beträgt 2022 270 Euro. Für verbilligt oder unentgeltlich gewährte Mahlzeiten gelten ab 2022 pro Kalendertag folgende Werte: Frühstück 1,87 Euro; Mittag- oder Abendessen 3,57 Euro. Der Sachbezugswert 2022 für Unterkunft oder Miete beträgt 241 Euro im Monat.