Pandemieregelungen für Werkstudenten laufen aus

Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen zu Beginn des Sommersemesters 2022 hält der GKV-Spitzenverband nicht weiter an der Sonderauslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg fest.

Die Regeln ab Sommersemester 2022

Während der Corona-Pandemie haben Hochschulen im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 und im Sommersemester 2021 die Präsenzlehre zugunsten digitaler Onlineveranstaltungen ausgesetzt. In diesem Kontext hatte der GKV-Spitzenverband festgelegt, dass bei Beschäftigungen von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgehen, davon ausgegangenen werden konnte, dass sie der Anwendung des Werkstudentenprivilegs generell nicht entgegenstehen.

Im Wintersemester 2021/2022 war ein Präsenzstudium in Teilen bereits wieder möglich. Für das Sommersemester 2022 sind nach gegenwärtigem Stand die Lehrveranstaltungen an den Hochschulen in erster Linie in Präsenz geplant. Daher laufen auch die Corona-Sonderregelungen aus.

Das bedeutet, dass zu Beginn des Sommersemesters 2022 Studierende in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung im Rahmen des Werkstudentenprivilegs nur noch dann versicherungsfrei sind, wenn die regulären Voraussetzungen für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs erfüllt sind. Diese sind im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 23. November 2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten zusammengefasst. Die Rückkehr zu den normalen Regeln gilt auch für Beschäftigungen von Studierenden, die vor Beginn des Sommersemesters 2022 aufgenommen wurden und über diesen Zeitpunkt hinaus noch andauern.

Stand 2. Mai 2022