Pflegeversicherungsbeiträge sollen steigen

Das Bundesministerium für Gesundheit hat den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege veröffentlicht. Demnach könnte der Pflegeversicherungsbeitrag auf bis zu vier Prozent steigen.

Neben zahlreichen Verbesserungen bei den Leistungen der Pflegeversicherung sieht das Gesetz Maßnahmen zur nachhaltigen Verbesserung der Finanzierung der Pflegeversicherung und eine gesetzliche Umsetzung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2022 vor, der bis zum 31. Juli 2023 umzusetzen ist und das Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung im Hinblick auf die Berücksichtigung des Erziehungsaufwands von Eltern verfassungskonform ausgestaltet.

Der Gesetzentwurf sieht folgende Änderungen vor: 

  • Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung soll zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent angehoben werden.
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose nach Vollendung des 23. Lebensjahres soll von 0,35 Prozent auf 0,6 Prozent erhöht werden, sodass kinderlose Arbeitnehmer über 23 Jahren einen Gesamt-Pflegeversicherungsbeitrag von 4,0 Prozent zu zahlen hätten.
  • Eltern mehrerer Kinder sollen hingegen künftig von einem Abschlag auf den monatlichen Beitrag profitieren. Mit diesem Abschlag wird der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts umgesetzt. Der Pflegeversicherungsbeitrag reduziert sich für Eltern mit zwei Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,15 Beitragssatzpunkten, für Eltern mit drei Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,3 Beitragssatzpunkten, für Eltern mit vier Kindern um einen Abschlag in Höhe von 0,45 Beitragssatzpunkten und für Eltern mit fünf und mehr Kindern reduziert er sich um einen Abschlag in Höhe von 0,6 Beitragssatzpunkten.
  • Der Abschlag reduziert ausschließlich den Beitragsanteil der Beschäftigten am Pflegeversicherungsbeitrag. Damit werden nur die Mitglieder mit zwei Kindern und mehr bei den Beiträgen entlastet, nicht deren Arbeitgeber.
  • Die Anzahl der Kinder sollen die Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber nachweisen, der die Angabe in den Entgeltunterlagen dokumentiert.