Rechengrößen der Sozialversicherung 2022
Krankenversicherungsfrei sind Beschäftigte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Dieser Grenzwert wird im Jahr 2022 bundesweit unverändert 64.350 Euro betragen. Für Versicherte, die am 31.12.2002 in einer privaten Vollversicherung versichert waren, gilt eine abweichende Jahresarbeitsentgeltgrenze von 58.050 Euro, die ebenfalls unverändert bleibt. Die Beitragsbemessungsgrenze für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge wird sich bundesweit wie in diesem Jahr auf jährlich 58.050 und monatlich 4.837,50 Euro belaufen.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung, nach der sich eine Reihe von Rechenwerten richtet, wird demnach im Jahr 2022 unverändert jährlich 39.480 Euro und monatlich 3.290 Euro betragen. Sie gilt in der Kranken- und Pflegeversicherung bundesweit sowie für die Renten- und Arbeitslosenversicherung der westlichen Bundesländer. Die Bezugsgröße Ost für die Renten- und Arbeitslosenversicherung klettert im kommenden Jahr auf jährlich 37.800 Euro und monatlich 3.150 Euro (aktuell 37.380 bzw. 3.115 Euro).
Bei konstantem Beitragssatz in der Rentenversicherung kann es für gutverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ihre Arbeitgeber in den alten Ländern etwas günstiger werden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (West) sinkt im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung auf jährlich 84.600 Euro und monatlich 7.050 Euro (2021: 85.200/7.100 Euro) und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf jährlich 103.800 Euro und monatlich 8.650 Euro (derzeit 104.400/8.700 Euro). In den neuen Ländern sind im Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung maximal jährlich 81.000 Euro und monatlich 6.750 Euro (bisher 80.400/6.700 Euro) sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 100.200 Euro und monatlich 8.350 Euro (2021: 99.000/8.250 Euro) beitragspflichtig.