Saisonkräfte: Besonderheiten in der Sozialversicherung

Im Frühjahr beginnt für viele Saisonkräfte in unterschiedlichen Branchen wie z.B. in der Gastronomie oder der Landwirtschaft die Arbeitssaison. Bei der Beschäftigung von Saisonkräften sind Besonderheiten in der Sozialversicherung zu beachten.

Saisonarbeitskräfte, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind nach den allgemeinen Vorschriften, die für Beschäftigungen gelten, zu beurteilen. Es gelten die üblichen Regelungen zur Sozialversicherungspflicht und -freiheit. 

Bei Saisonarbeitskräften aus den EWR-Staaten (EU-Staaten sowie Island, Liechtenstein, Norwegen) und der Schweiz sind die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004 maßgebend. Hierbei handelt es sich aber nicht um spezielle Vorschriften für Saisonarbeitskräfte. Die Vorschriften gelten für alle Arbeitnehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitend beschäftigt sind. 

Bei Arbeitnehmern aus Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die entsprechenden bilateralen Regelungen zu beachten. 

Sofern nach den deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht besteht, ist mit einer Kennzeichnung in der DEÜV-Anmeldung vom Arbeitgeber mitzuteilen, ob es sich bei diesem Beschäftigten um eine Saisonarbeitskraft handelt. Hintergrund ist die Regelung in § 188 Absatz 4 SGB V, wonach die Krankenversicherungspflicht von Saisonarbeitskräften in Deutschland nach Beendigung der Beschäftigung automatisch endet, sofern kein Wohnsitz in Deutschland nachgewiesen wird. Auf Basis der Kennzeichnung in der DEÜV-Meldung kann die Krankenkasse diese Regelung prüfen.  

Als Saisonarbeitnehmer nach dieser Vorschrift gilt ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige, auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung nach Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.