Verlängerung der Sonderregelungen für Kurzarbeit
Die vereinfachten Zugangsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld gelten weiter für Betriebe, die bis Ende September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Für die Anmeldung von Kurzarbeit reicht es aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind; regulär muss ein Drittel der Arbeitnehmerschaft erfasst sein. Die entsprechende „Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“ ist am 23. Juni in Kraft getreten.
Die Verlängerung der Kurzarbeit-Hilfen betrifft auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitgeber. Dem Arbeitgeber werden aktuell die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 30. Juni 2021 in voller Höhe erstattet. Diese Regelung wird bis zum 30. September verlängert; vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2021 beträgt der Erstattungssatz 50 Prozent.
Die Maßnahmen werden zu Mehrausgaben bei der Bundesagentur für Arbeit von rund 2,6 Milliarden Euro führen. Damit steigt der voraussichtliche Bundeszuschuss zur Bundesagentur im Jahr 2021 von 17 auf 19,6 Mrd. Euro.