Vollständigkeitskontrolle der Minijob-Zentrale
Informiert werden Arbeitgeber, wenn für ihre Arbeitnehmer im Minijob mindestens eine Meldung fehlt. Hierzu zählt z.B. die Jahresmeldung oder eine Abmeldung aus dem Vorjahr. Zudem wird auf fehlende Unterbrechungsmeldungen hingewiesen. Diese sind notwendig, wenn ein Beschäftigungsverhältnis beispielweise durch Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung, Elternzeit, Streik, unbezahlten Urlaub oder wegen des Bezugs von Mutterschaftsgeld unterbrochen wurde.
Arbeitgeber, die im Rahmen der Vollständigkeitskontrolle von der Minijob-Zentrale angeschrieben werden, müssen die fehlenden Meldungen nachholen und elektronisch übermitteln. Dafür kann auch die Ausfüllhilfe-Software sv.net genutzt werden. Hat der Arbeitgeber die angeforderte Meldung laut seinem System bereits vorgenommen, ohne dass diese bei der Minijob-Zentrale eingegangen und verarbeitet wurde, kann er die fehlende Meldung per Post, Fax oder E-Mail an die Minijob-Zentrale senden.
Hintergrund: Minijobber auf 450-EUR-Basis erwerben Anwartschaftszeiten für ihr Rentenkonto. Solange die fehlende Meldung vom Arbeitgeber nicht übermittelt wurde, entsteht eine Lücke im Rentenversicherungsverlauf des Minijobbers.
Stand: August 2022