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Ärztin begutachtet zusammen mit einer Patientin ein Röntgenbild

Behandlungsfehler

Sie wurden beim Arzt, Zahnarzt oder im Krankenhaus behandelt und vermuten nun, dass dabei ein Fehler passiert ist? Wir geben Ihnen hier eine Übersicht der wichtigsten Informationen darüber, was Sie in so einem Fall tun können. Gern beraten wir Sie aber auch persönlich. Rufen Sie uns einfach an!

Was ist ein Behandlungsfehler?

Von einem Behandlungsfehler spricht man, wenn ein ärztlicher Eingriff den medizinischen Standard unterschreitet oder ein Verstoß gegen die ärztliche Pflicht stattgefunden hat. Beispielweise, wenn Sie nicht über die Behandlung und die Maßnahmen aufgeklärt wurden. Tritt aber z. B. der Heilungserfolg nicht oder in zu geringem Maße ein, kann man nicht automatisch auf einen Behandlungsfehler schließen.

Was kann ich tun, wenn ich davon ausgehe, fehlerhaft behandelt worden zu sein?

Der erste Schritt bei einem Verdacht auf einen Behandlungsfehler sollte das offene Gespräch mit Ihrem Arzt sein. Sprechen Sie ihn darauf an, was aus Ihrer Sicht bei der Behandlung falsch gemacht wurde. Der Arzt muss Ihnen erklären, was er genau gemacht hat und auch sagen, falls ihm ein Fehler passiert ist. 

Wenn das Gespräch mit Ihrem Arzt die Situation nicht aufklärt: Dann wenden Sie sich an die BIG – wir unterstützen Sie mit speziell geschulten Beratern und schauen uns Ihren Fall gemeinsam an.

Das sind typische Behandlungsfehler

  • Der Arzt diagnostiziert etwas Falsches und Sie werden deswegen falsch behandelt.
  • Bei einer Operation wird ein Fehler gemacht.
  • Eine Wunde wird nicht fachgerecht versorgt.
  • Sie werden nicht über die Behandlung und mögliche Risiken informiert.

Wie hilft mir die BIG, wenn ich von einem Behandlungsfehler ausgehe?

Falls Sie Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Behandlung haben, unterstützen wir Sie bei der Überprüfung Ihres Verdachts. Dazu beraten wir Sie telefonisch und fordern auch die notwendigen Unterlagen vom Behandelnden an. Unser Tipp: Schreiben Sie einmal möglichst genau auf, wie die Behandlung abgelaufen ist. Nutzen Sie dazu unser Gedächtnisprotokoll.

Wir übermitteln alle Informationen an den Medizinischen Dienst (MD), der Ihr Anliegen prüft und ein Gutachten erstellt. Das kann zwischen drei und zwölf Monaten dauern. Wir werten das Gutachten aus und besprechen das Ergebnis mit Ihnen.

Für Sie entstehen dabei keine Kosten.

Diese Unterlagen benötigen wir von Ihnen

  • Gedächtnisprotokoll (Vordruck Gedächtnisprotokoll BIG oder schriftl. Schilderung der vermuteten Fehlbehandlung)
  • unterschriebene Schweigepflichtentbindungserklärung
  • ggfs. weitere Unterlagen, z. B. Implantatpass, Mutterpass, Kopien des U-Hefts (bei Kindern)

Gedächtnisprotokoll anfertigen

Schreiben Sie zunächst einmal auf, wie die Behandlung abgelaufen ist. Nutzen Sie dazu gern unsere Vorlage, die Sie weiter unten als Download finden, und stellen Sie möglichst viele Informationen im Gedächtnisprotokoll zusammen:

  • Wann waren die Arzttermine/die Behandlung?
  • Was hat der Arzt Ihnen erklärt?
  • Haben Sie einen Aufklärungsbogen unterschrieben?
  • Welche Behandlung wurde gemacht? Welcher Erfolg wurde in Aussicht gestellt?

3 Jahre Verjährung bei Fehlern

Für materielle Ansprüche (z.B. Verdienstausfall, eigene Behandlungskosten) sowie immaterielle Ansprüche (Schmerzensgeld) gilt eine dreijährige Verjährungsfrist.

Beratungsstellen für Patienten

Neben der BIG gibt es noch weitere Anlaufstellen, bei denen Sie sich über Ihre Rechte als Patient beim Arzt oder im Krankenhaus informieren können.

Anlaufstellen für Patienten

Fehlerhafte Medizinprodukte/Arzneimittel

Wenn die Prothese bricht. Ein Fehler in der medizinischen Versorgung kann auch durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt entstehen. Wenn zum Beispiel eine Hüftgelenksprothese oder eine Knieprothese bricht, führt das oft zu langwierigen Behandlungen. Unsere Experten helfen Ihnen dabei, mögliche Ansprüche gegen die Hersteller des fehlerhaften Medizinproduktes zu klären.

Wie erkenne ich, ob ich ein fehlerhaftes Medizinprodukt habe?

In Ihrem Implantatausweis (auch Prothesenausweis genannt) können Sie zum Beispiel sehen, welches Produkt bei Ihnen implantiert wurde und ob es zu den fehlerhaften Produkten gehören könnte.

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) informiert regelmäßig auf seiner Internetseite über aktuelle Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten.

  • bei der Suche nach einem Fachanwalt
  • dabei, eventuelle Schadenersatzansprüche bei Versicherungen oder Anwälten geltend zu machen. Kosten für Ihr zivilrechtliches Verfahren übernehmen wir nicht. In manchen Fällen führen wir sogar einen Rechtsstreit für Sie.
  • bei der Korrespondenz und in medizinisch/rechtlichen Fragen

Beurteilung durch den Medizinischen Dienst

Ihre Unterlagen prüft der Medizinische Dienst (MD), der spezielle neutrale Fachgutachter zur Beurteilung Ihres Sachverhaltes einsetzt. Für die Vorlage beim MD benötigen wir Ihre Schweigepflichtentbindung und Ihr Gedächtnisprotokoll. Vorlagen für beides finden Sie am Ende dieser Seite.

Die Webseite des MDK finden Sie hier.

Formulare zum Download

  • Vorlage Gedächtnisprotokoll PDF, 31 kB, nicht barrierefrei
    Mehr erfahren
  • Vorlage Schweigepflichtentbindung PDF, 67 kB, nicht barrierefrei
    Mehr erfahren

Wichtige Gesetze (Auszüge)

§ 66 SGB V: Unterstützung durch die Krankenkassen
Die Krankenkassen müssen Sie dabei unterstützen, wenn Sie das Vorliegen eines eventuellen Behandlungsfehlers prüfen lassen möchten. Dazu kann Ihre Krankenkasse ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst (MD) erstellen lassen und steht Ihnen auch bei weiteren Fragen und der Anforderung der Behandlungsunterlagen zur Seite.

§§ 630a – 630h BGB: Patientenrechtegesetz
Hier finden Sie eine Zusammenfassung, welche Rechte Ihnen als Patient grundsätzlich zustehen.

§ 630c BGB: Informationspflicht des Behandelnden
Der behandelnde Arzt muss Sie über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände informieren. Ferner müssen Sie auch darüber aufgeklärt werden, wenn Sie Kosten selbst tragen müssen (sog. IGel-Leistungen).

§ 630d BGB: Einwilligung
Der Behandler muss vor Durchführung der Behandlung die Einwilligung des Patienten einholen. Vorab muss eine Aufklärung des Patienten (§ 630e BGB) stattfinden.

§ 630e BGB: Aufklärung
Die Aufklärung hat über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände zu erfolgen.
Aufzuklären ist auch über Behandlungsalternativen, wenn mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen.

§ 630g BGB: Einsichtnahme in die Patientenakte
Grundsätzlich steht Ihnen als Patient ein umfassendes Einsichtsrecht in Ihre Patientenakte zu. Auf Wunsch müssen Ihnen auch Kopien – gegen Erstattung der Kopierkosten – angefertigt werden.

§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist
Schadenersatzansprüche verjähren 3 Jahre nach Kenntnisnahme.