Neue gesetzliche Regelungen zur Förderung von Aus- und Weiterbildung

Zum 1. April 2024 sind Neuregelungen zur Förderung der Aus- und Weiterbildung in Kraft getreten. Mit verschiedenen neuen Förderelementen sollen die Rahmenbedingungen bei der Ausbildung und der Weiterbildung von Arbeitnehmern verbessert werden.

Bereits im vergangenen Jahr ist das „Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“ in Kraft getreten. Wichtige Teile des Gesetzes gelten aber erst seit dem 1. April 2024. Dazu gehören die Förderung von Berufsorientierungspraktika, die Einführung eines Mobilitätszuschusses und eines Qualifizierungsgeldes sowie die Neuregelung der sogenannten Einstiegsqualifizierung und die Reform der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte. Zum 1. August 2024 treten dann noch die neuen Regelungen zur außerbetrieblichen Berufsausbildung gemäß § 76 SGB III in Kraft.

Was bedeutet die neue „Ausbildungsgarantie“?

Mit der sogenannten Ausbildungsgarantie ist kein individueller Rechtsanspruch auf den Erhalt eines Ausbildungsplatzes verbunden. Vielmehr sind damit verschiedene unterstützende und beratende Angebote gemeint. Ziel ist es, allen jungen Menschen ohne Berufsabschluss den Zugang zu einer betrieblichen Ausbildung zu ermöglichen. Neu ist unter anderem, dass Berufsorientierungspraktika von den Arbeitsagenturen und Jobcentern gefördert werden. Dabei können auch notwendige Kosten, wie zum Beispiel Fahrt- oder Unterkunftskosten, übernommen werden. Zudem wird eine Intensive Beratung zur Berufsorientierung und Berufswahl angeboten.

Darüber hinaus steht ein neuer Mobilitätszuschuss für Auszubildende zur Verfügung. Mit dem Zuschuss sollen junge Menschen unterstützt werden, die dazu bereit sind, für eine Berufsausbildung umzuziehen. Das heißt konkret: Wer eine Ausbildung außerhalb seiner Heimatregion beginnt, kann im ersten Ausbildungsjahr einen Zuschuss für zwei monatliche Familienheimfahrten bekommen.

Außerdem gelten seit dem 1. April neue Regelungen bei der Einstiegsqualifizierung. Sie kann nun auch in Teilzeit absolviert werden und die Mindestdauer wird von sechs auf vier Monate verkürzt. Dadurch sollen mehr Jugendliche die Einstiegsqualifizierung nutzen können, zum Beispiel auch mehr Menschen mit einer Behinderung.

Weiterbildungsförderung für Beschäftigte

Bei der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wurde die Fördersystematik mit festen Fördersätzen und weniger Förderkategorien vereinfacht. Darüber hinaus steht die Förderung zukünftig allen Arbeitgebern und Beschäftigten offen – unabhängig davon, ob ein Unter­nehmen vom Strukturwandel betroffen ist oder es sich um einen Engpassberuf handelt.

Das neue Qualifizierungsgeld

Das neue Qualifizierungsgeld von der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Betriebe, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Ziel ist es, die Beschäftigten durch bedarfsgerechte Qualifizierung im Unternehmen zu halten und Fachkräfte zu sichern. Was die Höhe der Leistung betrifft, wird das Qualifizierungsgeld an das Kurzarbeitergeld angelehnt und als Lohnersatz in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des Nettogehalts ausgezahlt. Voraussetzung ist u.a., dass die Weiterbildungsmaßnahme mehr als 120 Stunden dauert und sich nicht auf mehr als 3,5 Jahre erstreckt.

Der Arbeitgeber hat die Weiterbildungskosten zu tragen, die ggf. unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) fallen.

Das Qualifizierungsgeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt. Es ist für den Arbeitnehmer gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei und unterliegt gemäß § 32b EStG im Rahmen der persönlichen Einkommensteuerveranlagung beim Arbeitnehmer dem sog. Progressionsvorbehalt. Beim Lohnsteuerabzug kommt dieser Progressionsvorbehalt nicht zur Anwendung.

Arbeitgeber sollten ihre Mitarbeiter gleichwohl auf die Wirkungsweise dieses Progressionsvorbehalts hinweisen. Das Qualifizierungsgeld bleibt zwar steuerfrei; es erhöht aber den auf die steuerpflichtigen Leistungen anzuwendenden Steuersatz. Im Übrigen besteht eine sog. Pflichtveranlagung, wenn die Lohnersatzleistungen pro Jahr mehr als 410 Euro ausmachen, d.h. in diesen Fällen ist der Arbeitnehmer sogar verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben.

Außerbetriebliche Berufsausbildung: Rechtsanspruch ab August 2024

Zum 1. August 2024 wird dann ein Rechtsanspruch auf Förderung einer außerbetrieblichen Berufsausbildung eingeführt. Diesen können junge Menschen beanspruchen, die in einer Region mit zu wenig Ausbildungsplätzen wohnen und trotz hinreichender eigener Bemühungen keinen Ausbildungsplatz finden.