Abgeltung von Zeitguthaben bei langer Arbeitsunfähigkeit

Kurz vor Jahresende wurde das „Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Es schafft Klarheit, wie Zeitguthaben beitragsrechtlich in der Sozialversicherung zuzuordnen sind, die nicht durch Freistellung von der Arbeitsleistung ausgeglichen, sondern kumuliert in Arbeitsentgelt abgegolten und bei längerfristiger Krankheit ausgezahlt werden.
Kalenderblatt 2026

Nach der bisherigen Regelung in § 23d SGB IV sind in Arbeitsentgelt abgegoltene Zeitguthaben bei Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum vor Beendigung oder Ruhen der Beschäftigung zuzuordnen, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nicht im Kalenderjahr des Ausscheidens oder Ruhens der Beschäftigung geleistet wird. Eine Zuordnung der Abgeltungszahlung zum letzten Entgeltabrechnungszeitraum findet nach der aktuellen Regelung selbst dann statt, wenn dieser nicht mit (laufendem) Arbeitsentgelt belegt ist. In den Fällen, in denen der Beendigung der Beschäftigung Zeiten der Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug vorausgehen, gab es in der betrieblichen Praxis unterschiedliche Auffassungen und Vorgehensweisen zur richtigen Anwendung der Regelung.

§ 23d SGB IV wird deshalb umformuliert, um Klarheit für Fälle zu schaffen, in denen der Beendigung einer Beschäftigung eine längerfristige Krankheit mit Krankengeldbezug vorausging. Bei der Zuordnung von ausgezahlten Entgeltguthaben ist gemäß der Umformulierung auf den letzten mit laufendem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum abzustellen, auch wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.

Die Abgeltung wird als laufendes Arbeitsentgelt behandelt. Damit sind hierauf auch Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) zu zahlen.