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Älteres Paar trinkt gemeinsam einen Kaffee auf dem Sofa

Beiträge für Versorgungsbezüge bei versicherungspflichtigen Mitgliedern

Unter Versorgungsbezügen (monatliche oder Einmalzahlungen) versteht man alle Leistungen der betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie der betrieblichen Versorgung bei Minderung der Erwerbsfähigkeit, unabhängig davon, ob diese aus eigenen oder Mitteln des Arbeitgebers (mit-) finanziert wurden. Für Versorgungsbezüge müssen Beiträge gezahlt werden. Dies gilt auch für Leistungen aus Verträgen, die bei Vertragsschluss noch eine Beitragsfreiheit garantiert hatten.

Beiträge aus Einmalzahlungen (einmalige Kapitalleistungen)

Bei Auszahlung wird der Auszahlbetrag auf 10 Jahre aufgeteilt. Dazu wird der gezahlte Betrag durch 120 Monate (= 10 Jahre) geteilt. Aus diesen Teilbeträgen werden dann die monatlichen Beiträge berechnet. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat nach Auszahlung und endet mit Ablauf von 10 Jahren.

Entlastung bei Betriebsrenten für Versicherungspflichtige Mitglider

Für pflichtversicherte Mitglieder wird seit Anfang 2020 ein Freibetrag für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Seit dem 01.01.2024 beträgt dieser Freibetrag 176,75 Euro monatlich. Erst darüber hinaus werden die Betriebsrenten beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.

Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.

Häufige Fragen