
Beiträge für Versorgungsbezüge bei versicherungspflichtigen Mitgliedern
Beiträge aus Einmalzahlungen (einmalige Kapitalleistungen)
Bei Auszahlung wird der Auszahlbetrag auf 10 Jahre aufgeteilt. Dazu wird der gezahlte Betrag durch 120 Monate (= 10 Jahre) geteilt. Aus diesen Teilbeträgen werden dann die monatlichen Beiträge berechnet. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat nach Auszahlung und endet mit Ablauf von 10 Jahren.
Entlastung bei Betriebsrenten für Versicherungspflichtige Mitglider
Für pflichtversicherte Mitglieder wird seit Anfang 2020 ein Freibetrag in Höhe von 169,75 Euro monatlich für Renten aus der betrieblichen Altersversorgung berücksichtigt. Erst darüber hinaus werden die Betriebsrenten beitragspflichtig zur Krankenversicherung. Bei mehreren Betriebsrenten wird der Freibetrag nur einmal berücksichtigt.
Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt der Freibetrag nicht.
Häufige Fragen
Die Beitragsberechnung erfolgt in der Krankenversicherung in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitrages (Jahr 2023 = 14,6 % + 1,45 % = 16,05 %) und in der Pflegeversicherung in Höhe von 4,00 % für kinderlose Personen bzw. 3,40 % für Personen mit Kindern.
Die Beiträge werden höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet
(Jahr 2023 = 4.987,50 Euro / monatlich). Dabei werden Einnahmen wie Arbeitsentgelt oder die gesetzliche Rente angerechnet.
Die Höhe der Beiträge kann sich je nach Änderung der Beitragssätze im Laufe der Zeit verändern. Eine Zahlung der Beiträge in einer Summe ist daher nicht möglich.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlt der Versicherte alleine. Die Zahlstellen (z.B. Versicherung, Zusatzversorgungskasse etc.) beteiligen sich nicht an den Beiträgen.
Ist der Versorgungsbezug unter dem Freibetrag (Jahr 2023 = 169,75 Euro / Monat), entfällt die Beitragspflicht.
Ab dem Zeitpunkt, an dem ein weiterer Versorgungsbezug ausgezahlt wird, der zusammen mit dem bisherigen die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, unterliegen alle Bezüge unter Berücksichtigung des Freibetrages der Beitragspflicht zur Kranken und Pflegeversicherung.