Beitragsabschläge in der Pflegeversicherung: Berücksichtigung von Kindern

Zum 1. Juli 2023 ist das „Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege“ in Kraft getreten. Das Gesetz sieht vor, dass für das zweite bis fünfte Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Abschläge auf den Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 0,25 Prozent je Kind berücksichtigt werden. Der GKV-Spitzenverband hat mittlerweile konkretisiert, welche Kinder berücksichtigt werden können.

Folgende Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können ab 1. Juli 2023 bei der Ermittlung des Abschlages auf den Pflegeversicherungsbeitrag und bei der Befreiung vom Kinderlosenzuschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden: 

- leibliche Kinder 

- Adoptivkinder 

- Pflegekinder 

- Stiefkinder

Unbedeutend ist, ob die Kinder im Ausland geboren sind oder im Ausland leben und wie alt die entsprechenden Arbeitnehmer sind, die vom Beitragsabschlag partizipieren. Für Kinder mit einer Schwerbehinderung gibt es im Gegensatz zur kostenfreien Familienversicherung in der Pflegeversicherung keine Sonderregelungen. Der Abschlag wird ebenfalls längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des behinderten Kindes berücksichtigt. 

Besonderheiten bei Adoptiv- und Stiefkindern 

Adoptiv- und Stiefkinder können nur dann beim Abschlag berücksichtigt werden, wenn sie zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf Familienversicherung in der Pflegeversicherung bestand, in die Familie des Arbeitnehmers eingetreten sind. Dies entspricht der bereits maßgebenden Regelung zur Berücksichtigung von Adoptiv- und Stiefkindern bei der Befreiung vom Beitragszuschlag für Kinderlose.

Die für die Familienversicherung vorgesehenen Altersgrenzen für Adoptiv- und Stiefkinder sind grundsätzlich das 18. Lebensjahr, bei Kindern ohne Erwerbstätigkeit das 23. Lebensjahr, bei Kindern in Schul- oder Berufsausbildung oder im Freiwilligendienst das 25. Lebensjahr. 

Bei Stiefkindern ist zudem eine Aufnahme in den Haushalt des Arbeitnehmers erforderlich. Diese liegt dann vor, wenn eine auf längere Dauer angelegte häusliche Gemeinschaft zwischen dem Arbeitnehmer und dem Stiefkind begründet wird. Für die Haushaltsaufnahme ist darüber hinaus wesentlich, dass innerhalb der Familiengemeinschaft das Kind finanziell versorgt und fürsorglich betreut wird. Hat das Stiefkind seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Haushalt des Mitglieds, kann von einer Haushaltsaufnahme ausgegangen werden. 

Die Stiefelterneigenschaft bleibt bestehen, selbst wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft, durch die das Stiefkindsverhältnis begründet wurde, geschieden oder aufgelöst wird oder der leibliche Elternteil verstirbt. Bei Adoptionskindern endet die Elterneigenschaft bei den leiblichen Eltern zum Zeitpunkt der Zustellung des Adoptionsbeschlusses an den/die Annehmenden.